Esko RIMPI

FINNLAND

Esko RIMPI

– Mitglied der Uskontjen Uhrien Tuki Ry – UUT

Analysen und Erörterung der Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention über Gesundheit und Ethik

Historischer Hintergrund, die Grundlagen und die Zukunft

Die Konvention wurde 1950 unterzeichnet und bezog sich auf die 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete Allgemeine Menschenrechtserklärung. Sie ist ein lebendes Instrument und ist mittlerweile um ein halbes Duzend Protokolle ergänzt worden. Im Verlauf der Jahre ist sie von den meisten Mitgliedern des Europarates ratifiziert worden. Man muss verstehen, dass in diesem, neben den Ländern der Europäischen Union, auch Nicht-EU-Länder vertreten sind sowie die zehn 2004 hinzugekommenen Länder, Norwegen, die Schweiz und die übrigen osteuropäischen Länder.

Die Konvention betont unter anderem, dass sie

« bestehend aus den Regierungen europäischer Länder, welche gleichgesinnt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Traditionen, Idealen, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit haben, um die ersten Maßnahmen zur kollektiven Durchsetzung bestimmter in der Allgemeinen Erklärung festgeschriebener Rechte zu ergreifen», übereingekommen ist, die in der Konvention definierten Rechte und Freiheiten zu sichern. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Verpflichtungen wurde « der Gerichtshof » gebildet.

Der Gerichtshof darf auf Antrag von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern…. (Art. 34)

Der Gerichtshof darf die Angelegenheit erst dann verhandeln, wenn alle inländischen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. (Art. 35)
Das endgültige Urteil des Gerichtshofes muss dem Komitee der Minister übermittelt werden, welches die Umsetzung überwachen muss. (Art. 46.2)

Die Charter der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza unterzeichnet wurde, bindet die Union auch an den Rat der Europäischen Konvention, indem sie in ihrer Präambel die Prinzipien nochmals versichert, jedoch in einer anderen Weise übernommen hat. Aber das ist eine andere Geschichte.

Artikel für Gesundheit und Ethik in der Konvention

Die ausschlaggebenden Artikel können alle in Sektion I aufgeführten Rechte und Freiheiten sein. Da unser Thema sich mit Religion befasst, konzentriere ich mich auf den Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Wie viele andere Artikel in der Konvention ist dieser Artikel sehr allgemein abgefasst. Er ist offen für eine Reihe von Interpretationen.

Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung behandelt primär die Religionsfreiheit.
Der Wortlaut des Artikels 9(1) der Konvention ist fast derselbe.

Die Allgemeine Erklärung enthielt eine generelle Beschränkung im Artikel 29(2) wie folgt:

« Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen ». 
Diese Beschränkung wurde von den Teilnehmern nur bezogen auf die Ausübung von Weltanschauung impliziert. Die meisten Staaten verwarfen die Idee, dass religiöse Freiheit spezifischen Beschränkungen unterworfen werden solle statt der Art genereller Beschränkungen in Bezug zu den anderen Menschenrechten.

Dieser Wortlaut wurde in die meisten UN-Dokumente aufgenommen sowie in zahlreiche andere regionale Abkommen. In der endgültigen Verordnung der Konferenz für die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 1975 anerkennt der dritte Paragraf in Abschnitt VII das Recht des Individuums,

« allein oder in Gemeinschaft mit anderen eine Religion oder Weltanschauung in Übereinstimmung mit den Geboten seines eigenen Gewissens zu vertreten oder auszuüben ».

Die Beschränkungsklausel im Entwurf der Konvention war weitgehend dieselbe wie die generelle Klausel in der Allgemeinen Erklärung der UN. Sie wurde jedoch als zu weitschweifig betrachtet und verworfen. Nach einer Reihe verschiedener Formulierungen wird der Beschränkungsartikel 9(2) noch immer als von ziemlich allgemeinem Charakter betrachtet und hilft wenig bei spezifischen, sich aus der Religionsfreiheit ergebenden Problemen. Das Recht, einer Religion anzugehören oder sie zu wechseln, wurde nicht eingeschränkt. Verglichen mit anderen Beschränkungsklauseln in der Konvention, z.B. Artikel 10(2) freie Meinungsäußerung, ist die Klausel Artikel 9(2) eine der am wenigsten toleranten.

An dieser Stelle muss ich anmerken, dass die Beschränkungsklausel als spezifische Artikel 9(2)-Einschränkung überhaupt nicht als Bestandteil der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, der Basis der Europäischen Verfassung, die in diesem Jahr verabschiedet wird, auftaucht. Ein Teil des Inhalts ist in allgemeinen Vorschriften unter Artikel 52 (Umfang garantierter Rechte) festgeschrieben. Ich war so verwirrt, als ich diese Ausnahme des Artikels 10 dieser Charter bemerkte, dass ich aufhörte zu lesen und umgehend FECRIS per E-Mail kontaktierte, um deren Sicht der Angelegenheit zu erfragen. Nach einer Weile las ich weiter. Ich fand eine Erklärung ziemlich weit im Artikel 52 und teilte meine neue Beobachtung mit. Was das in der Praxis bedeutet, ist wiederum eine andere Geschichte.

Das Recht auf Bildung wurde als für die Religionsfreiheit relevant betrachtet. Die die Inhalte betreffende Debatte konnte nicht abgeschlossen werden, bevor die Konvention unterzeichnet wurde. Eineinhalb Jahre später wurde das Erste Protokoll herausgegeben, und es enthielt unter anderem Artikel 2, Recht auf Bildung.

„Keiner Person darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat muss, in Ausübung jeglicher Funktion, in der er einen Bezug zu Bildung und Lehre annimmt, das Recht der Eltern, diese Bildung und Lehre konform zu deren eigenen religiösen oder philosophischen Überzeugungen zu gewährleisten, respektieren.“

Ich werde nun im Detail auf die Inhalte dieses Artikels 9 eingehen und auf die Überlegungen, die sich daraus ergeben haben.

Definition von Religion oder Weltanschauung

Diese Definition wurde in keinem Menschenrechtsabkommen erbracht. Die Aufgabe in der Konvention wurde lediglich dem Gerichtshof und der Kommission überlassen. Im Artikel 9(1) wurde auch eine Unterscheidung zwischen „Denken und Gewissen“ und „Religion und Weltanschauung“ gemacht. Es gibt kein Recht, welches das geschützte Recht auf „Freiheit des Denkens und Gewissens“ bekundet. Schwierigkeiten ergaben sich auch bei der Definition des Begriffs „Bekenntnis“ und dessen Fehlen im ersten Teil des Artikels 9(1).

Bei der Definition von Religion und Weltanschauung haben Gerichtshof und Kommission z.B. die Scientologykirche und den Pazifismus als unter den Schutz des Artikels 9 fallend akzeptiert, ohne auf die Problematiken einzugehen, die nationale Gerichte beunruhigt haben ( App. No 7805/77 ).
Ist Nazismus Weltanschauung oder Denken? Die Kommission ist einer Antwort darauf ausgewichen, indem sie den Fall unter Artikel 9(2) verhandelt und der österreichischen Regierung gestattet hat, Gesetze zur Unterdrückung des Neo-Nazismus zu erlassen und diese als in einer demokratischen Gesellschaft für notwendig erachtete (App.No 1747/62 ).

Der Schutz des Artikels 9 der Konvention umfasst ebenso Atheisten und „Freidenker“: Dies führte zu Diskussionen über erfundene „Religionen“ und „Weltanschauungen“ durch Gefängnisinsassen, die sich davon Privilegien versprechen.

Da es keine allgemein akzeptierte Definition von „Religion oder Weltanschauung“ gibt, mussten die Gerichte andere internationale Werkzeuge ausschöpfen. Breiter Konsens besteht darin, dass der Begriff auch „theistische, nicht-theistische und atheistische Weltanschauungen“ umfasst, doch die Grenzen sind schwer zu definieren. Die nationalen Gerichte in verschiedenen Ländern mussten diese Grenzen in Situationen von Fall zu Fall setzen. Die Ergänzung um den Begriff „oder Weltanschauung“ legt die Einbeziehung so genannter „Neuer Religionen“ in Artikel 9 nahe, ohne Stellung zur Anerkennung als Religion zu beziehen. Dennoch legen die im zweiten Teil des Artikels 9(1) umrissenen verschiedenen Erscheinungsarten nahe, dass „Weltanschauung“ in einem engen Rahmen verstanden werden muss, da die geschützten Erscheinungsformen an allgemeine religiöse Traditionen, wie „Gottesdienste, Bräuche“, gebunden sind.
Die Artikel 10 (freie Meinungsäußerung), 11 (Versammlungsfreiheit), 14 (Benachteiligungsverbot) und 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sichern die Freiheit zu, alle möglichen Ideen zu verfolgen.

Recht auf Religionsfreiheit ….. sie (die Religion) zu wechseln

Die Formulierung „einer Religion angehören oder sie wechseln“ ist im ersten Teil nicht eingeschränkt, und eine Schmälerung durch jeglichen Staat, eine Gruppe oder Person ist nicht erlaubt. Artikel 17 besagt:

„Verbot des Missbrauchs der Rechte. Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“

Der Begriff „Freiheit“ ist ebenfalls nicht definiert. Die grundlegendste Ebene, Meinungen still zu vertreten, ist praktisch unmöglich zu verletzen. Wir haben jedoch Erfahrungen, dass ein Eingriff durch invasive Techniken der Gesinnungsveränderung, namentlich „Gehirnwäsche“, oder systematische Indoktrination möglich ist. Menschen sind nicht davor geschützt, zur Einlassung auf religiöse Aktivitäten gegen ihren Willen genötigt zu werden.

Eine Notwendigkeit für den Artikel 2 im ersten Protokoll war es, den Totalitarismus während des Zweiten Weltkrieges zu verhindern, als die Jugend des Landes unter dogmatischen Lehren aufwuchs, ohne dass die Eltern ein Recht hatten, ihr eigenes religiöses Denken anzuwenden. Auch hier besteht die Schwierigkeit, die verbotene Indoktrination zu verhindern.

Freiheit… seine Religion oder seine Weltanschauung auszuüben

Antragsteller, die eine Problematik bezüglich Gottesdienst, Lehre oder Brauch aufwerfen, müssen nur aufzeigen, dass es in der Tat einen Eingriff gab, um einen Verstoß gegen Artikel 9(1) zu beweisen.

Freiheit… seine Religion oder seine Weltanschauung auszuüben… in der Praxis…

Nicht alle auf Religion und Weltanschauung begründeten Handlungen sind durch Artikel 9(1) geschützt. Es muss eine direkte Verbindung geben zwischen der Religion und deren Praktizierung. Es reicht nicht aus, wenn die Handlungen auf Weltanschauung begründet sind oder von ihr beeinflusst werden. Die Antragssteller müssen zeigen, dass sie von ihrer Religion oder Weltanschauung dazu aufgefordert wurden, in einer bestimmten Art und Weise zu handeln. Dieser Typ von Notwendigkeit wird von der Kommission als Arrowsmith-Test bezeichnet. Doch in manchen Fällen, wie z.B. Bekehrungen, ist die Anwendung dieses Tests nicht einfach.
Kommission und Gerichtshof haben Schwierigkeiten, die Anforderungen einer Religion oder Weltanschauung zu bestimmen im Vergleich mit dem persönlichen Verständnis des eigenen Glaubens der Antragsteller.

Während also der Ausübung von Religion oder Weltanschauung mehr Nachdruck verliehen wurde als der inneren Weltanschauungsfreiheit, hat sie nur einen sehr beschränkten Rahmen und bietet nicht-traditionellen Formen von Praktiken wenig Schutz. Der Schutz wurde lediglich auf zur Christlichen Weltanschauung stark analoge Ausübungen ausgeweitet, ungeachtet der Minderheiten, deren Praktiken unter Umständen weniger vertraut erscheinen (E 132). Der Verfasser scheint verärgert darüber, dass die auf Artikel 9(1) basierenden Entscheidungen als Ganzes zu restriktiv gegenüber der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit gewesen sind und Pluralismus zu wenig unterstützen.

Einschränkungen bei der Ausübung von Religion oder Weltanschauung . Artikel 9(2)

Der Staat muss nicht alle Entscheidungen von Menschen respektieren, die sich dazu bestimmt sehen, die Regeln ihrer Religion ungeachtet des Gesetzes oder der Konsequenzen für sie selbst zu befolgen, einschließlich Folter oder Tod. Der Staat ist befugt, Gesetze zur Einschränkung der Ausübung zu erlassen, um nicht unzulässigerweise in die in Artikel 9(2) festgesetzten Areale einzugreifen:

„Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

Auch die Rechte anderer sind durch eine separate Klausel eingeschränkt: Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung), Artikel 11 (Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung). Die Strukturen sind ähnlich, aber nicht identisch. Die engst gefasste ist die in Artikel 9, wo nur die Ausübung eingeschränkt wird. Die Freiheit, einer Religion anzugehören oder diese zu wechseln, unterliegt keinerlei Einschränkungen.

Wenn Religions- und Weltanschauungsfragen jedoch als essentieller Bestandteil der Selbst-Identität aufgefasst und wenn Eingriffe in sie als Angriff auf die Autonomie des Individuums wahrgenommen werden, dann muss religiöser Freiheit sicher ein breiter Anwendungsbereich eingeräumt werden, und Einschränkungen bedürfen ernsthafter Rechtfertigung. (32)

Um bestimmen zu können, ob ein Eingriff gemäß Artikel 9(2) gerechtfertigt ist, muss man zunächst folgern, dass der Fall sich im Rahmen des undefinierten Begriffs „Religion oder Weltanschauung“ bewegt und dass es einen Verstoß gegen Artikel 9(1) gibt. Wenn alle Fälle durch ein solches Vorgehen abgehandelt würden, bekäme man leicht eine ungefähre Vorstellung davon, welche Arten von Praktiken durch Artikel 9(1) geschützt sind.

Vom Gesetz vorgeschriebene Einschränkungen

Eine Person sollte im Voraus wissen, welche Art von Verhalten vorgeschrieben ist, und wäre dann in der Lage, dieses angemessen anzupassen. Dem Gesetz wird zuweilen vorgeworfen, es sei nicht klar genug. In diesen Fällen wenden inländische Gerichte die nationale Gesetzgebung an.

In Griechenland z.B. wurde das Anti-Proselytismus-Gesetz, das Andersgläubigen aufgedrängt werden sollte, als so vage angesehen, dass ein Verbot nicht gesetzlich vorgeschrieben wurde. Andererseits haben Gerichte in Zeiten religiöser Intoleranz, ihr Fallrecht zum Nachteil von Minderheiten verändert. ( E 140 )

Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft

Aus den in Artikel 9(2) ausgeführten Gründen, ist der Staat bestens positioniert, um zu bestimmen, ob die spezielle Beschränkung eines Rechts erforderlich ist – im Rahmen eines Ermessensspielraumes. Das mag von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort unterschiedlich sein, doch dem Staat ist nicht die vollständige Flexibilität der Entscheidung gegeben, wann eine Maßnahme zur Einschränkung der Religionsfreiheit notwendig ist. Der Gerichtshof behält seine Rolle als Überwacher: Er hat keine staatlichen Gesetze unterminiert, kritisierte jedoch im Namen des Gesetzes durchgeführte Maßnahmen, insbesondere in Ländern, in denen deren nationale Kirche einen starken Schutz erfährt. Diskutiert wurde auch, ob das Gesetz selbst und dessen Anwendung in einzelnen Fällen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.

Notwendig … im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung

Manche religiöse Gruppen mögen Gewalt organisieren oder in Hetzkampagnen gegen andere Gemeinschaften verwickelt sein. Zwischen manchen religiösen Gemeinschaften herrschen Antagonismus und Intoleranz, was zu interreligiösem Hass und öffentlicher Unordnung führen kann. Den Staat kann dies ernsthaft beunruhigen und ihn zur Erwägung bringen, Demonstrationen religiöser Weltanschauungen einzuschränken. Die Gefangennahme selbst bildet einen speziellen Bereich.

Rechtfertigungen im Sinne der öffentlichen Ordnung sind auch bei der lokalen Städte- oder Landschaftsplanung angemessen, z.B. den Bau eines großen Hindu-Tempels auf einer Grünanlage in der Nähe eines recht kleinen Dorfes zu verhindern. Es muss irgendwie möglich sein, die Unannehmlichkeiten für die Anwohner, die in den frühen Morgenstunden vom Lautsprecher eines Muslims geweckt werden, der zum Gebet ruft, und den Schaden, der der Religionsfreiheit durch die Unterbindung solcher Rufe entsteht, gegeneinander abzuwägen. Diese Spannungen können durch interreligiöse Beziehungen nicht einfach abgebaut werden.

Notwendig … zum Schutz … der Gesundheit

Es liegt in der Natur einiger religiöser Traditionen, dass manche Praktiken den Teilnehmern oder Außenstehenden potenziell physisch oder psychisch schaden können. Die Notwendigkeit des Schutzes Dritter ist klar.

Während Gesetze zum Schutze Dritter vor körperlichen Schäden, die durch die Ausübung der Religionsfreiheit durch andere entstehen können, relativ unproblematisch sind, werfen Gesetze, die versuchen, erwachsene Gläubige vor Risiken zu schützen, die sie selbst gewählt haben, weit komplexere Problematiken auf. Einer der Schlüsselbereiche, bei dem Probleme in der inländischen Gesetzgebung aufgetreten sind, ist der der Ablehnung medizinischer Behandlung, wie Bluttransfusionen, aus religiösen Gründen.

Dieser Falltyp ist der Konvention noch nicht untergekommen, aber würde er dies, so würfe er flächendeckend die Problematik auf, ob der Staat im Namen der Konvention berechtigt ist, einer Person den Schutz ihrer Gesundheit aufzuzwingen, die diesen Schutz aus religiösen Gründen ablehnt. Der Kommission ist eine Anzahl an Fällen bekannt, die nahe legen, dass der Staat das Recht hat, den Schutz der Gesundheit selbst denen aufzuzwingen, die für die Ablehnung dieses Schutzes einen ernsthaften religiösen Grund haben. (E 156 )

Kinder können durch die religiöse Weltanschauung ihrer Eltern gefährdet werden, z.B. durch deren Ablehnung medizinischer Behandlung, wie Bluttransfusionen, im Namen des Kindes, oder durch die Ausübung religiöser Praktiken, wie Behandlung durch Gebet, statt durch übliche medizinischer Behandlung, oder dadurch, dass vom Kind gefordert wird, sich einem körperlich schädlichen Ritual zu unterziehen, wie z.B. der Beschneidung weiblicher Genitalien.

Solche Situationen werfen für die einzelnen Länder und für die Vertreter der Menschenrechte schwierige Problematiken auf. In Anbetracht eines Mangels an Konsens darüber, wie mit solchen Fällen zu verfahren ist, und der Tatsache, dass Staaten, die ihre Macht dazu benützen, das Elternrecht auszuschalten und Krankenhäusern die Behandlung Minderjähriger zu erlauben, im Sinne des Schutzes der Kindesgesundheit handeln würden, ist es ist es wahrscheinlich, dass die Maßnahmen des Staates in den Ermessensspielraum fallen werden. ( E 158 )

In einigen Ländern gibt es nationale Gesetze, die den Gerichten gestatten, Bluttransfusionen für Kinder anzuordnen, deren Leben in Gefahr ist. Eltern steht es frei, selbst zu Märtyrern zu werden. Doch daraus folgt nicht, dass sie berechtigt sind, unter identischen Umständen aus ihren Kindern Märtyrer zu machen.
In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Kinder auch durch andere Gesetze geschützt sind.
In der Erklärung zu Religiöser Intoleranz und Benachteiligung heißt es:

„Praktiken einer Religion oder Weltanschauung, in der ein Kind aufwächst, dürfen nicht schädlich für dessen körperliche und psychische Gesundheit oder seine volle Entwicklung sein.“

Notwendig … zum Schutz … der Moral

Nicht alle Religionen teilen eine gemeinsame sittliche Gesinnung. Ein Großteil der Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten baute in der Vergangenheit auf religiösen Weltanschauungen auf oder bezieht ihre moralische Grundlage von den in dem entsprechenden Staat vorherrschenden Religionen oder Weltanschauungen. Im Bereich der Ehe hat die Konvention im Artikel 12 die Staaten berechtigt, nationales Recht anzuwenden. Fälle mit anderen moralischen Problematiken werden oft im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer behandelt, dessen Erörterung hier folgt.

Notwendig … zum Schutz … der Rechte und Freiheiten anderer

In demokratischen Gesellschaften, in denen mehrere Religionen innerhalb ein und derselben Bevölkerung co-existieren, ruft die Ausübung religiöser Freiheit eine Reihe potenzieller Konflikte mit den Rechten und Freiheiten anderer hervor, welche durch eine Einschränkung der Ausübung und den Ausgleich konkurrierender Forderungen geschützt werden müssen.

Der erste Teil des Artikels 9(1) lautet:

„Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“.

Im letzten Teil des Artikels 9(2) heißt es:

„Einschränkungen (…) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.

Dies wirft die Frage auf, ob der Anwendungsbereich der Religionsfreiheit als ein positives Recht derselbe ist wie der Anwendungsbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit als Rechtfertigung für die Einschränkung von Rechten. Proselytismus scheint ein sehr schwieriges Thema zu sein. Viele Autoren und Staaten neigen zu der Annahme, dass man das Recht hat, von Proselytismus im Rahmen von Religions- oder Weltanschauungsfreiheit verschont zu bleiben, wie im ersten Satz von Artikel 9 dargelegt, andere sehen darin keinerlei Verstoß gegen ihre Rechte. Die Hauptfrage ist vielleicht die Art und Weise, wie Proselytismus in die Freiheit anderer eingreifen kann, besonders wenn er lediglich durch Reden in Erscheinung tritt. Die eigenen Ansichten einem anderen freien Erwachsenen auf überzeugende Weise darzulegen, wird auch unter nicht-religiösen Umständen normalerweise akzeptiert. Auf Menschen ausgeübter Druck, um diese zum Wechsel ihrer Religion zu bewegen oder die Anwendung von Gewalt oder Gehirnwäschetechniken muss als eine Verletzung der Rechte anderer verurteilt werden.

Die Staaten sind berechtigt, in religiöse oder weltanschauliche Demonstrationen einzugreifen, um die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Das Paradoxe dabei ist jedoch, dass die konvertierte Person keinen Antrag vor Gericht mehr stellen will oder kann, um zu monieren, dass sie unter dem Druck von Proselytismus bekehrt wurde.

Zusammenfassung

Der beste Weg, Konflikte zwischen Staatsmacht und dem Gewissen des Individuums zu verhindern, ist, Gesetze in Bereichen, in denen Konflikte wahrscheinlich sind, zu vermeiden. Nochmals, dies bedeutet keine legislative Zurückhaltung, wenn es um das Intolerierbare geht; Religionen und Weltanschauungen, die aktiv daran beteiligt sind, anderen zu schaden, den Staat zu gefährden oder die öffentliche Gesundheit einem Risiko auszusetzen, müssen aus den in Artikel 9(2) aufgeführten Gründen in ihren Aktivitäten angemessen eingeschränkt werden. Solch ein Ansatz erfordert Zurückhaltung und Kreativität seitens des Gesetzgebers, um sicherzustellen, dass Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht zugunsten anderer sozialer Ziele ignoriert werden. Die Gründe für Einschränkungen der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit mögen von Gesellschaft zu Gesellschaft und von Zeitraum zu Zeitraum verschieden sein. ( E 192 ) Die Konvention und die Autorin (Evans) scheinen nicht zu verstehen, dass Religionen destruktive Seiten haben – in ihrer „heiligen Schrift“ oder versteckt in ihren normalen Praktiken.

Jede Religion oder Weltanschauung hat ihre „dunklen Seiten“, die zumindest von Außenstehenden aufgezeigt werden können. Die Aufgabe, diese „heiligen Schriften“ zu ändern, ist nahezu unmöglich, auch wenn diese den Menschenrechten zuwiderlaufende Regelungen enthalten! Neue Religionen und Weltanschauungen werden laufend erfunden, und sie alle versprechen ihren „Gläubigen“ Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion. Diese Gesetzgebung wurde vor 50 Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg entworfen, um den vorherrschenden Religionen Freiheit zu gewährleisten. Heute müssen wir die Tendenzen erkennen und Gesetze zur Eindämmung der Wirkungen von Religionen und Weltanschauungen, die anderen schaden, entwerfen. Manche Gesetze müssen in einer Weise geschrieben werden, die das Gewissen mancher Leute verletzt, ohne dabei Sonderregelungen und Vorrechte zu gestatten, weil wichtige Erwägungen des Artikels 9(2) involviert sind. Die Einschränkungsklauseln des Artikels 9(2) in der Konvention weisen Verständnis dafür auf, dass individuelle Rechte nicht immer weitreichendere soziale Zwecke zunichte machen können.

Die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen können durch Gesetzgebung nicht verändert werden; aber z.B. im Christentum haben manche Priester – z.B. in meinem Land Finnland – bereits begonnen, öffentlich zu erklären, dass bestimmte Teile der Bibel bildlich verstanden werden müssen. In vielen anderen Religionen ist diese Art Kritik überhaupt nicht erlaubt, noch nicht…

Wenn es um die medizinische Behandlung einer Person mit Arzneimitteln geht, so sind die Grundlagen dafür langwierige und vielseitige Experimente und Evaluationen, bevor diese für die Anwendung zugelassen werden. Die verschreibenden Ärzte und die Krankenschwestern haben eine lange Ausbildung. Viele Institutionen und Foren tauschen ihre Erfahrungen aus und ändern, wenn nötig, die Zusammensetzung des Medikaments oder dessen Anwendungsweise. Die Produkte und die Aufgaben des Personals sind offener Kritik zugänglich. Es gibt zahlreiche Überwachungskommissionen. Der „Contergan-Effekt“ kann in einer frühen Phase verhindert werden.

Wenn es aber um den erlesensten Teil eines Menschen geht, das emotionale Leben, gibt es keine Regeln, wer wie behandelt werden kann. Man sollte es wagen, damit zu beginnen, die schwarzen Seiten jeder Religion wirklich zu kritisieren – unabhängig und ohne sich auf die abgedroschene Phrase „Religion ist das Grundrecht“ zu berufen. Man sollte über jedes „religiöse Produkt“ durch das Verbraucherschutzgesetz genügend Informationen bekommen. Dazu muss eine unabhängige Überwachungskommission etabliert werden. Dies ist der einzige Weg, Gesetze zu entwerfen, die die wirklich schädlichen Seiten von Religionen und Weltanschauungen einschränken. Die Freiheit, über religiöse Angelegenheiten zu debattieren, stellt sicher, dass religiöse Wahrheit nicht unterdrückt wird. Es gibt eine große Mannigfaltigkeit religiöser Weltanschauungen, gegenüber der die scheinbar selbstverständliche Wahrheit der Religion eines Einzelnen schwieriger argumentativ zu belegen ist. ( 28 )

Wie Evans in ihrem Buch argumentiert, sei einer der Gründe, warum Gerichtshof und Kommission für die Religionsfreiheit noch keine angemessene Jurisprudenz entwickelt haben, dass man das Verständnis des Grundprinzips religiöser Freiheit nicht ernst genommen habe. ( 32 )

Post Scriptum

Während ich dies hier schrieb, las ich in der Zeitung über die neuesten Entwicklungen beim Verbot von Kopftüchern, Kipas und großen Kreuzen in Frankreichs staatlichen Schulen. Sollte dies jemals vor dem Gerichtshof verhandelt werden, wird man sich, wie ich denke, zumindest mit dem folgenden beschäftigen:

  • Der Antragsteller muss aufzeigen, dass ein Verstoß gegen Artikel 9(1) vorliegt.
  • Verlangt die Ausübung seiner/ihrer Religion von ihm/ihr, Kopftuch/Kipa/Kreuz andere religiöse Symbole zu tragen, und verbietet sie, diese abzulegen und in welchen Situationen?
  • Hat der französische Staat als weltliche Institution das Recht, gemäß Artikel 9(2) eine solche Ausübung einzuschränken?
  • Ist das Ziel solcher Gesetzgebung legitim, neutral und verhältnismäßig?
  • In gewisser Weise ist dies auch eine der Trivialitäten, mit denen sich Gerichte in verschiedenen Ländern beschäftigen müssen. Außerdem sind Präzedenzfälle für das Herausgeben von Gesetzen zum Schutz der Gesundheit sehr selten. Die Schlagzeilen dieser Tage werden sicherlich zeigen, dass es noch viel zu tun gibt, bis die Gesetzesverfasser die oft versteckte Gesundheitsproblematik verstehen.
  • Wie man die Leute dazu bekommt, sich dieses Wissen anzueignen, ist wieder ein anderes Thema.

Ihre Fragen werden sicherlich sehr schwierig sein, und es ist nicht nur an mir, sie zu beantworten. Sie können beginnen, über das Thema zu diskutieren.

(E xx) Carolyn Evans: Religionsfreiheit gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention

Wenn Religions- und Weltanschauungsfragen jedoch als essentieller Bestandteil der Selbst-Identität aufgefasst und wenn Eingriffe in sie als Angriff auf die Autonomie des Individuums wahrgenommen werden, dann muss religiöser Freiheit sicher ein breiter Anwendungsbereich eingeräumt werden, und Einschränkungen bedürfen ernsthafter Rechtfertigung. (32)

Marseille, März 2004

ANNEXE

Brice TIXIER – France
Rechtsanwalt, 
Vizepräsident der GEMMPI,
Mitglied bei der „Commission Santé, Ethique, Idéologies“ des „l’Espace Ethique Méditerranéen“

Ergänzung um einige Beispiel-Präzedenzfälle, hinzugefügt

Das Recht zur Ausübung

Kulte mögen ihre Lehren, ihre Praktiken und Bräuche allein oder in Gemeinschaft mit anderen und öffentlich oder privat ausüben. Der Gerichtshof hat betont, dass diese Freiheit das Prinzip des Rechts der Konvertierung eines Mitmenschen umfasst, zum Beispiel durch Lehren, ohne die die Freiheit des Wechsels einer Religion oder Weltanschauung zum toten Buchstaben zu werden droht.

~ Anwendungsbereich von Ausübungen

Die Kampagne für das so genannte E-Meter, ein von der Scientology-Kirche beworbener, angeblich religiöser Gegenstand, wird von der Kommission nicht als Ausübung im Sinne des Artikels 9(1) akzeptiert. Es war dies im Gegenteil eine Verkaufskampagne, die verboten werden könnte. Die Entscheidung ist nicht ohne Schwierigkeiten, da der Verkauf religiöser Gegenstände unter anderen Bedingungen anerkannt wird.

Die in Artikel 9(2) dargelegten Einschränkungen

Die dargelegte Einschränkung umfasst lediglich „seine Religion oder Weltanschauung auszuüben“ (Verfügung von Kokkinakis vom 25. Mai 1993).

Was müssen wir unter „seine Religion oder Weltanschauung ausüben“ verstehen?

Diese Ausübung kann die Form eines Kultes, eines religiösen Brauches, des Lehrens und auch die von Praktiken annehmen. Es gibt bislang noch keine rechtliche Definition von Religion. Im Namen des Schutzes der Freiheiten und Rechte anderer hat der Gerichtshof akzeptiert, dass der Staat den Missbrauch von Bekehrungen (Proselytismus) bestrafen darf. Dennoch erkennt er auch das Recht an, einen Mitmenschen zu konvertieren zu versuchen. Es ist daher notwendig, ein Kriterium zu finden, legitime Ausdrucksformen von strafbaren proselytischen Bekehrungen zu trennen. Bislang hat der Gerichtshof noch keine präzise Definition für eine solche Unterscheidung formuliert und lässt damit dem einzelnen Staat einen gewissen Interpretatiosspielraum. Es bedarf dennoch nationaler Gesetze, um Verordnungen zu definieren, die proselytische Bekehrungen in der Verfassung verankern.

Fallrecht – ECHR, MANOUSSAKIS UND ANDERE, 26. September 1996

Der Wortlaut dieser in der Konvention festgeschriebenen Prinzipien mag abstrakt erscheinen. Es mag nützlich sein, ein Fallbeispiel zu betrachten, hier einen Fall, der für uns von besonderem Interesse sein wird: der FallManoussakis und andere in Griechenland gegen die Zeugen Jehovas, welche von griechischen Gerichten für die Einrichtung und Nutzung einer Gebetshalle ohne die Erlaubnis des Ministers für Bildung und Kulte verurteilt worden waren.

Aufzeichnungen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof stellt fest, daß die Verurteilung der Parteien wegen der Nutzung einer gemieteten Halle, ohne die vorherige Erlaubnis einzuholen, der Ausübung ihres Rechts auf „Freiheit der Ausübung ihrer Religion durch den Kult und ihres religiösen Brauches“ widerspricht. Der Gerichtshof führt an, dass der Glaube der Zeugen Jehovas die Bedingungen einer „bekannten Religion“ nach griechischem Gesetz erfüllt.
In diesem Fall hatte die Problematisierung ein legitimes Ziel: den Schutz der öffentlichen Ordnung.
Laut dem Gerichtshof beeinträchtigt die Verurteilung die religiöse Freiheit der Kläger dennoch so direkt, dass er keine Maßnahmen gegen das in einer demokratischen Gesellschaft so nötige legitime Ziel ergreifen konnte. Es liegt daher ein Verstoß gegen Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.